Berücksichtigung der Erzielbarkeit eines höheren Restwerterlöses für Verwertung eines beschädigten Fahrzeugs auf einem Sondermarkt
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.09.2002 - Aktenzeichen 17 U 86/02
DRsp Nr. 2004/16214
Berücksichtigung der Erzielbarkeit eines höheren Restwerterlöses für Verwertung eines beschädigten Fahrzeugs auf einem Sondermarkt
Ist ein unfallbeschädigtes Fahrzeug zu verwerten, so ist der Geschädigte selbst hierzu berechtigt. Er kann nicht auf einen auf einem Sondermarkt erzielbaren höheren Restwerterlös verwiesen werden.