Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 4. Zivilkammer - vom 22. Oktober 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 11. Januar 2017 hinsichtlich zur Zahlung geforderter weiterer 14.540,89 € nebst Zinsen (Einlagerungs- und Umzugskosten abzüglich der erstinstanzlich insoweit zuerkannten 2.500 €, Kosten für die Übergangsunterkunft und Kosten für den Küchenumbau) zurückgewiesen worden ist.
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