Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
I.
Das Amtsgericht Essen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 18. November 2011 wegen Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer eine Geldbuße in Höhe von 40,00 EURO verhängt.
Der Betroffene hat gegen dieses Urteil mit näherer Begründung die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
II.
Der Zulassungsantrag war als unbegründet zu verwerfen.
Die Zulassung zur Fortbildung des formellen Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon deshalb aus, weil der Betroffene nur zu einer Geldbuße in Höhe von 40 EURO verurteilt worden ist (§ 80 Abs. 2 OWiG).
Es war aber auch nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 OWiG).
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