I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.12.2018 (Az:
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540, 313a ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht zu, so dass die Klage abzuweisen war.
Der Klägerin ist bereits der Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht gelungen.
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