LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5997/96
Begriff des wirtschaftlichen Totalschadens - Berechnung des Wiederbeschaffungswertes
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.03.1997 - Aktenzeichen 8 U 3879/96
DRsp Nr. 1998/1432
Begriff des "wirtschaftlichen Totalschadens" - Berechnung des Wiederbeschaffungswertes
»1. Der Begriff des "wirtschaftlichen Totalschadens" ist in der Kaskoversicherung nicht einschlägig. Hier hat der Versicherer, falls keine völlige Zerstörung des Fahrzeuges vorliegt, stets die Wiederherstellungskosten zu ersetzen, wobei die erstattungsfähigen Reparaturkosten durch die Höhe des Wiederbeschaffungswertes begrenzt sind.2. Der nach § 13 Abs. 5 i.V. m. § 13 Abs. 1AKB zu ersetzende Wiederbeschaffungswert ist nicht um den Restwert des beschädigten Fahrzeuges oder um den erzielten Weiterverkaufserlös zu kürzen. § 13 Abs. 3 bAKB ist dahin auszulegen, daß unter Rest- und Altteilen der durchschnittliche, versicherungstechnisch und juristisch nicht vorgebildete Versicherungsnehmer nur solche versteht, die nach einer Reparatur bei ihm verbleiben, nicht jedoch das unreparierte Fahrzeug selbst oder den im Fall der Weiterveräußerung erzielten Verkaufserlös. Diese Auslegung verstößt nicht gegen das Bereicherungsverbot nach § 55VVG.«