I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
Der Senat stimmt der Auffassung des Landgerichts zu, auf welche die Klageabweisung durch das angefochtene Endurteil gestützt ist. Die Beklagten haben für den Explosionsschaden weder gemäß § 823 BGB, noch gemäß § 7 StVG einzustehen. Auch eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Eigentumsstörung gemäß § 1004 BGB kommt nicht in Betracht.
1. Wohl ist der Schaden des Klägers durch eine rechtswidrige Handlung des Beklagten zu 1), das Abstellen seines PKW mit defekter oder jedenfalls alsbald defekt werdender Kraftstoffleitung, verursacht worden. Es ist aber nicht feststellbar, daß der Beklagte zu 1) dabei wenigstens fahrlässig gehandelt hätte. Gemäß § 276 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|