Begriff der grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung; Anzeige eines Versicherungsfalls
BGH, Urteil vom 08.01.1981 - Aktenzeichen VIa ZR 60/80
DRsp Nr. 1994/5082
Begriff der grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung; Anzeige eines Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer verletzt in der Regel seine Obliegenheit zur Anzeige des Versicherungsfalls nicht grob fahrlässig, wenn er - trotz entgegenstehenden Wortlautes der Versicherungsbedingungen - dem Rat seines Rechtsanwalts vertraut, ein bestimmtes Ereignis müsse nicht angezeigt werden.