BGH, Urteil vom 14.05.1981 - Aktenzeichen VI ZR 233/79
DRsp Nr. 1994/5042
Begriff der entgeltlichen Beförderung
Eine entgeltliche Beförderung i.S. des § 8aStVG liegt nur vor, wenn sie wirtschaftlichen Interessen des Fahrers oder Halters dient; das ist bei der Mitnahme eines Insassen, der sich lediglich an den Betriebskosten der Fahrt beteiligt, nicht der Fall.