1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04. Mai 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az.:
2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 04. Mai 2011, Az.:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte nach erklärtem Widerspruch und Widerruf nebst vorsorglicher Anfechtung eines Rentenversicherungsvertrages auf Zahlung eines Betrages von 15.013,03 € unter dem Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung, hilfsweise gestützt auf Schadensersatz wegen eines der Beklagten angeblich zur Last fallenden Beratungsverschuldens in Anspruch.
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