Der Streithelfer ist im Berüfungsverfahren dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläg3rin beigetreten, nachdem diese jenem mit Schriftsatz vom 19.2.1992, zugestellt am 24.2.1992, den Streit verkündet hatte. Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat vollen Erfolg.
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