Das Rechtsmittel ist als Sprungrevision zulässig (§ 335 Abs. 1., § 313 StPO). Die Prüfung der Zulässigkeit der Sprungrevision umfaßt nicht die Frage, ob die Berufung hätte angenommen werden können (BayObLGSt 1993, 147 und 232).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Offenbleiben kann, ob das Amtsgericht den Angeklagten zu Recht nur wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt hat und nicht wegen (versuchter) Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, da der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist.
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