BayObLG - Beschluß vom 31.03.1995 (2 ObOWi 425/95) - DRsp Nr. 1996/29347
BayObLG, Beschluß vom 31.03.1995 - Aktenzeichen 2 ObOWi 425/95
DRsp Nr. 1996/29347
Der in § 13 Abs. 1 und § 42 Abs. 4StVO normierten Verpflichtung, einen Parkschein "gut lesbar" auszulegen, kann auch durch Ablage auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes genügt werden (wie OLG Köln DAR 1993, 31). Dies gilt auch dann, wenn der Parkschein den Aufdruck enthält: "Parkschein von außen gut lesbar hinter die Windschutzscheibe legen".