BayObLG - Beschluß vom 30.08.1989 (2 ObOWi 148/89) - DRsp Nr. 1998/9943
BayObLG, Beschluß vom 30.08.1989 - Aktenzeichen 2 ObOWi 148/89
DRsp Nr. 1998/9943
1. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG darf aber ein Fahrverbot nur im Rahmen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden.2. Ein nach § 24StVG ordnungswidriges Verhalten rechtfertigt die Anordnung eines Fahrverbots nur dann, wenn der erstrebte Erfolg im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer verschärften Geldbuße nicht erreicht werden kann.