BayObLG - Beschluß vom 28.09.1976 (4 ObOWi 74/76) - DRsp Nr. 1994/7563
BayObLG, Beschluß vom 28.09.1976 - Aktenzeichen 4 ObOWi 74/76
DRsp Nr. 1994/7563
»Das Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße rechnet auch dann nicht mehr zum Gemeingebrauch, wenn das Fahrzeug (technisch) fahrbereit ist und bei Bedarf - jeweils nach Anbringung eines roten Kennzeichens - zu Fahrten benützt wird.«