»... Die StrK [Strafkammer] hat nicht festzustellen vermocht, ob der (ca. 900 DM betragende) Schaden an dem geparkten VW von dem Angekl. oder von einem Dritten verursacht worden ist. Sie wirft dem Angekl. vor, daß er von sich aus nichts unternommen habe, um Feststellungen über den Vorfall treffen zu lassen, obwohl er durch die Äußerung des Fußgängers auf dem Marktplatz »seine Rolle als Unfallbeteiligter« erkannt habe. ...
Der Revision ist beizupflichten, daß das festgestellte Verhalten des Angekl. schon nicht den objektiven Tatbestand eines Vergehens nach § 142 StGB erfüllt. Die Vorschrift setzt voraus, daß sich ein Unfall Ä also ein plötzliches Ereignis, das unmittelbar zu einem Schaden geführt hat Ä im Straßenverkehr zugetragen hat. Täter eines Vergehens nach § 142 StGB kann nur eine Person sein, deren Verhalten nach den Umständen zur Verursachung dieses Schadensereignisses beigetragen haben kann (§ 142 Abs. 4 StGB).
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