BayObLG - Beschluß vom 26.06.1996 (3 ObOWi 64/96) - DRsp Nr. 1997/782
BayObLG, Beschluß vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 3 ObOWi 64/96
DRsp Nr. 1997/782
»1. Der Verkäufer von Rindern, der diese vom Käufer abholen läßt, ist nicht Normadressat i.S. der §§ 2 und 8 der Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport (Verpflichtung zum Mitführen oder Vorlegen einer Transportbescheinigung).2. Der Irrtum über die Erforderlichkeit der Transportbescheinigung ist Tatbestandsirrtum.«