BayObLG - Beschluß vom 26.06.1989 (2 ObOWi 113/89) - DRsp Nr. 1997/1063
BayObLG, Beschluß vom 26.06.1989 - Aktenzeichen 2 ObOWi 113/89
DRsp Nr. 1997/1063
»1. Grundsätzlich gilt das Rechtsfahrgebot sinngemäß auch für einen Schäfer, der seine Herde auf einer Straße treibt.2. Von diesem Gebot darf im Hinblick auf den Gegenverkehr nur dann abgewichen werden, wenn dieser dadurch nicht gefährdet wird. Dies ist dann der Fall, wenn auf einer Straße, bei der die zulässige Geschwindigkeit 100 km/h beträgt, der Gegenverkehr auf eine Entfernung vom 200 m entweder die Herde sehen kann oder ausreichend gewarnt wird.«