I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen falschen Parkens zu einer Geldbuße von 20,-- DM verurteilt.
Der Betroffene rügt mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, die Verletzung des sachlichen Rechts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
III.
Der Rechtsbeschwerde muss der Erfolg versagt bleiben.
1. Der Betroffene hat seinen Pkw auf einem Parkplatz außerhalb der markierten Parkstände ohne Parkschein abgestellt, dessen Zufahrten mit dem Zeichen 314 (weißes P auf blauem Grund) mit folgenden Zusatzschildern versehen waren:
nur mit Parkschein
Mo - Fr 9 - 18 h Sa 9 - 14 h
nur innerhalb der markierten Parkstände.
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