BayObLG - Beschluß vom 24.06.1974 (2 St 546/74 OWi) - DRsp Nr. 1994/7590
BayObLG, Beschluß vom 24.06.1974 - Aktenzeichen 2 St 546/74 OWi
DRsp Nr. 1994/7590
Ist von mehreren, dem gleichgerichteten Verkehr dienenden, durch Leitlinien (Zeichen 340) getrennten Fahrstreifen nur einer mit Richtungspfeilen versehen, dann bedeutet diese Markierung, lediglich eine Empfehlung. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 3 StVO auf dieses Fall ist nicht zulässig.