BayObLG - Beschluß vom 24.04.1985 (2 ObOWi 29/85) - DRsp Nr. 1994/7348
BayObLG, Beschluß vom 24.04.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 29/85
DRsp Nr. 1994/7348
1. Das Fahren eines Motorrades auf nur einem Rad ist nicht verboten. 2. Wer ein Motorrad auf nur einem Rad fährt, kann aber gegen § 3StVO verstoßen, wenn er seine Geschwindigkeit einer durch die besondere Fahrweise eingeschränkten Reaktionsfähigkeit nicht anpaßt.