Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO zur Geldbuße von 400,-- DM. Mit der Rechtsbeschwerde rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung des materiellen Rechts. Sie beanstandete, daß von der Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung abgewichen wurde. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Nach den Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, fuhr der Betroffene am 7.7.1993 mit seinem Pkw, an dem sich ein Anhänger befand, auf der Bundesautobahn A 3 mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h, obwohl er bei entsprechender Sorgfalt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h hätte einhalten können und müssen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|