BKatV § 1 Abs. 1 Anlage Nr. 5.3.5; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
DAR 1993, 358
NZV 1993, 162
VRS 84, 473
BayObLG - Beschluss vom 22.12.1992 (2 ObOWi 438/92) - DRsp Nr. 1994/7163
BayObLG, Beschluss vom 22.12.1992 - Aktenzeichen 2 ObOWi 438/92
DRsp Nr. 1994/7163
1. Eine Dauerordnungswidrigkeit des Überschreitens der durch Zeichen 274 StVO angeordneten Höchstgeschwindigkeit wird nicht dadurch unterbrochen, daß die eingehaltene Geschwindigkeit kurzzeitig nicht beobachtet werden kann oder verkehrsbedingt unter die zugelassene Höchstgeschwindigekit vermindert wird.2. Die Einordnung in den Bußgeldkatalog erfolgt nach der erreichten Spitzengeschwindigkeit. Eine sich über fünf Minuten hinziehende wechselnd hohe Geschwindigkeitsüberschreitung bietet im allgemeinen noch keinen Anlaß, davon nach oben abzuweichen.3. Werden die mit einem geeichten Tachometer gemessene Geschwindigkeit des nachfolgenden Polizeifahrzeugs und der Abstand zum Fahrzeug des Betroffenen auf einem Videoband festgehalten, wird der Betroffene bei gleichbleibendem Abstand durch einen Abschlag von 10 % auf die gemessene Geschwindigkeit nicht benachteiligt.
Normenkette:
BKatV § 1 Abs. 1 Anlage Nr. 5.3.5; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Gründe:
I.
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