Mit Bußgeldbescheid vom 9.3.1995 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 400 DM und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - am 21.8.1995 nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens.
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