BayObLG - Beschluß vom 22.02.1996
1 ObOWi 63/96
Normen:
StPO § 218 Satz 1, § 344 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 17
NStZ-RR 1996, 245
StV 1996, 534
StraFo 1996, 172
VRS 91, 289

BayObLG - Beschluß vom 22.02.1996 (1 ObOWi 63/96) - DRsp Nr. 1996/21691

BayObLG, Beschluß vom 22.02.1996 - Aktenzeichen 1 ObOWi 63/96

DRsp Nr. 1996/21691

»Wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, die Ladung des Verteidigers zur Hauptverhandlung sei unterblieben, muß die Begründungsschrift regelmäßig Angaben dazu enthalten, ob und wann die Verteidigerwahl dem Gericht angezeigt worden ist. Ob darüber hinaus Darlegungen dazu erforderlich sind, daß der Verstoß nicht geheilt wurde, bleibt offen.«

Normenkette:

StPO § 218 Satz 1, § 344 Abs. 2 Satz 2;

Sachverhalt:

Mit Bußgeldbescheid vom 9.3.1995 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 400 DM und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - am 21.8.1995 nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens.