I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Nichteinhaltens eines genügenden Sicherheitsabstandes mit vorsätzlicher Gefährdung eines anderen zur Geldbuße von 200 DM verurteilt und ein Fahrverbot von 1 Monat gegen ihn verhängt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene mit seinem Pkw auf einer Bundesautobahn 300 m hinter einem anderen Pkw her, wobei die Geschwindigkeit 116 km/h und der Abstand 10 m betrugen.
Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Das nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsmittel führt zum Erfolg.
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