I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 17.10.1991 wegen fahrlässigen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit und Schädigung anderer eine Geldbuße von 150 DM verhängt. Es ist von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen.
"Der Betroffene fuhr am 25.2.1991 gegen 6.35 Uhr auf der Kreisstrasse ... von ... Richtung .... Bei km 11,8 überholte er den vorausfahrenden Zeugen. Wegen einer vereisten Fahrbahn kam er dabei ins Schleudern und stieß gegen den PKW des Zeugen, der dadurch von der Fahrbahn abkam und nach links in das angrenzende Feld fuhr. Der Zeuge erlitt leichte Prellungen und einen nicht unerheblichen Sachschaden.
Der Betroffene war vor dem Unfall ca. 7 km unterwegs. Der Unfall hat sich nicht im Bereich einer besonders glatteisgefährdeten Stelle ereignet. Aufgrund der Witterungsverhältnisse hat der Betroffene mit Glatteis rechnen müssen. Der Zeuge hat angegeben, dass er wegen des drohenden Glatteises besonders langsam gefahren ist.
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