I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zur Geldbuße von 300 DM verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Die Betroffene fuhr am 20.2.1990 mit ihrem Pkw auf der Staatsstraße ... in Richtung ..., übersah bei Kilometer 5,9 infolge Unaufmerksamkeit das Zeichen 274 und überschritt die dadurch zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h.
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