BayObLG - Beschluß vom 18.07.1980 (2 ObOWi 274/80) - DRsp Nr. 1994/7497
BayObLG, Beschluß vom 18.07.1980 - Aktenzeichen 2 ObOWi 274/80
DRsp Nr. 1994/7497
Wird in einem Bußgeldbescheid einem Betroffenen vorgeworfen, an einem bestimmten Tag mit unvorschriftsmäßiger Beleuchtung und verkehrsunsicheren Reifen ein Fahrzeug geführt zu haben und stellt sich in der Hauptverhandlung heraus, daß diese Tat möglicherweise eine Woche früher begangen wurde, so besteht zwischen den beiden Taten nicht Tatgleichheit i.S. des § 264StPO, so daß eine Verurteilung ausscheidet.