Der Betroffene überschritt als Führer eines Pkw am 18.7. 1993 um 00. 12 Uhr auf der Bundesautobahn A 9 Nürnberg-München bei Kilometer 457, 9 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 43 km/h. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der dort auf dem Stadtgebiet von I. verlaufenden Bundesautobahn wurde aus Lärmschutzgründen angeordnet und auf die Zeit von 22.OO Uhr bis 6. 00 Uhr begrenzt. Der Betroffene ist EDV-Kaufmann, der jährlich etwa 50 000 km fährt.
Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von DM 450; von der Verhängung eines Fahrverbots sah es ab.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|