BayObLG - Beschluß vom 16.05.1991 (1 ObOWi 88/91) - DRsp Nr. 1995/9529
BayObLG, Beschluß vom 16.05.1991 - Aktenzeichen 1 ObOWi 88/91
DRsp Nr. 1995/9529
Von der Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG ist abzusehen, wenn es für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt; dies ist der Fall, wenn der Betroffene den Arbeitsplatz verlieren würde oder ihn sich nur durch wirtschaftlich sinnlose Maßnahmen während der Dauer des Fahrverbots erhalten könnte.