BayObLG - Beschluß vom 16.02.1995 (1 ObOWi 21/95) - DRsp Nr. 1995/9530
BayObLG, Beschluß vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 1 ObOWi 21/95
DRsp Nr. 1995/9530
Bei Anordnung eines Fahrverbots ist eine Überschreitung der für den Regelfall vorgeschriebenen Dauer nicht gerechtfertigt, wenn bei Vorahndung der Bußgeldrahmen nicht ausgeschöpft worden ist, das Fahrverbot erstmals angeordnet wird und die dazu Anlaß gebende Tat im unteren Bereich der Regelfälle liegt.