StVZO § 17, § 19 Abs. 2 S. 1, § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BayObLGSt 1989, 43
NZV 1989, 282 (Ls)
StVE StVZO § 19 Nr. 33
VRS 77, 145
VerkMitt 1989, 75
BayObLG - Beschluß vom 15.03.1989 (2 ObOWi 48/89) - DRsp Nr. 1997/1066
BayObLG, Beschluß vom 15.03.1989 - Aktenzeichen 2 ObOWi 48/89
DRsp Nr. 1997/1066
»1. Ist bei der Erteilung der Betriebserlaubnis nicht erkannt worden, daß die Breite des Fahrzeugs den in § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a StVZO bestimmten Grenzwert überschreitet, so wird davon die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis jedenfalls dann nicht berührt, wenn der Grenzwert in einem so geringen Maß überschritten wird (hier: 2,55 statt 2,50 m), daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist.2. Das auf Grund dieser Betriebserlaubnis zugelassene Fahrzeug darf im Straßenverkehr benutzt werden, bis die Zulassungsbehörde einschränkende Maßnahmen nach § 17StVZO trifft oder die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 S. 1 StVZO ausdrücklich entzieht.«
Normenkette:
StVZO § 17, § 19 Abs. 2 S. 1, § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a;