BayObLG - Beschluß vom 10.07.1989 (2 ObOWi 97/89) - DRsp Nr. 1998/9930
BayObLG, Beschluß vom 10.07.1989 - Aktenzeichen 2 ObOWi 97/89
DRsp Nr. 1998/9930
Würde der Betroffene nach Verhängung des Fahrverbots seinen Arbeitsplatz verlieren, kann dieser Umstand ausnahmsweise rechtfertigen, von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen.