BayObLG - Beschluß vom 10.03.1989 (2 ObOWi 417/88) - DRsp Nr. 1997/1067
BayObLG, Beschluß vom 10.03.1989 - Aktenzeichen 2 ObOWi 417/88
DRsp Nr. 1997/1067
»1. Zur Prüfung der Frage, ob ein das Verfahren einstellendes Urteil den Betroffenen beschwert, sind die Urteilsgründe mit heranzuziehen.2. Ein Urteil, das ein gerichtliches Verfahren einstellt, weil ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht vorliege, beschwert den Betroffenen.«