BayObLG - Beschluß vom 09.03.1995 (3 ObOWi 19/95) - DRsp Nr. 1996/3868
BayObLG, Beschluß vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 3 ObOWi 19/95
DRsp Nr. 1996/3868
»1. Schrottfahrzeuge/Autowracks, bei denen Teile, die umweltgefährdende Flüssigkeiten enthalten, ausgeschlachtet sind oder ausgeschlachtet werden sollen, lösen in der Regel die typische Gefahr des Auslaufens dieser Flüssigkeiten aus und sind als Abfall im objektiven Sinne anzusehen.2. Eine Umweltgefährdung im Sinne des objektiven Abfallbegriffs kann auch dadurch dadurch herbeigeführt werden, daß die Gefahr erst durch Eingriffe Dritter in die ungeschützt gelagerte, gebrauchwertlose Sache droht. Hierzu bedarf es aber näherer tatsächlicher Feststellungen, aus denen sich ableiten läßt, daß die Gefahr eines solchen Eingriffs nicht fernliegend ist und daß dieser Umstand dem Betroffenen bewußt oder erkennbar war.«
Normenkette:
AbfG § 1 Abs. 1 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Hinweise:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.