BayObLG - Beschluß vom 08.07.1976 (1 ObOWi 242/76) - DRsp Nr. 1994/7565
BayObLG, Beschluß vom 08.07.1976 - Aktenzeichen 1 ObOWi 242/76
DRsp Nr. 1994/7565
Eine einseitige Fahrstreifenbegrenzung, die den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn begrenzt, verbietet einem Fahrzeugführer, in dessen Fahrtrichtung die ununterbrochene Linie rechts der unterbrochenen verläuft, nach wie vor ein Fahren links der Markierung auch dann, wenn er sich an deren Beginn bereits links von ihr befindet.