Da im angefochtenen Urteil anderslautende Feststellungen nicht getroffen worden sind, ist davon auszugehen, daß eine geeichte Stoppuhr verwendet worden ist. Meßgeräte, die für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs verwendet werden, müssen nämlich geeicht sein (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen); hierzu zählen auch Stoppuhren (Erbs/Kohlhaas/Ambs Strafrechtliche Nebengesetze 5. Aufl. §
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