BayObLG - Beschluß vom 06.03.1987 (RReg 2 St 51/87) - DRsp Nr. 1992/6948
BayObLG, Beschluß vom 06.03.1987 - Aktenzeichen RReg 2 St 51/87
DRsp Nr. 1992/6948
Allein die bloße Zugangs- (Zufahrts-) möglichkeit eines Grundstücks macht dieses noch nicht zum öffentlichen Verkehrsgrund, wobei ein solcher aber auch ohne straßen- und wegerechtliche Widmung als sog. rechtlich-öffentlicher Weg tatsächlich öffentlicher Natur sein kann.