BayObLG - Beschluß vom 05.04.1989 (RReg 2 St 379/88) - DRsp Nr. 1992/6788
BayObLG, Beschluß vom 05.04.1989 - Aktenzeichen RReg 2 St 379/88
DRsp Nr. 1992/6788
1. Schüttet ein Kraftfahrzeugführer, der am fließenden Verkehr teilnimmt, Kraftstoff unbewußt auf die Fahrbahn, verfolgt er mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug weder verkehrsfremde Ziele, noch handelt er unter bewußter Zweckentfremdung des Fahrzeugs.2. Ein gefährlicher Eingriff nach § 315bStGB kann jedoch auch durch Unterlassen vorgenommen werden, nämlich wenn es der Täter trotz bestehender Rechtspflicht unterläßt, ein durch ihn verursachtes Verkehrshindernis zu beseitigen oder zumindest davor zu warnen, und durch die Unterlassung eine konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt.