BayObLG - Beschluß vom 05.03.1987 (1 ObOWi 297/86) - DRsp Nr. 1998/9646
BayObLG, Beschluß vom 05.03.1987 - Aktenzeichen 1 ObOWi 297/86
DRsp Nr. 1998/9646
()Hat der Betroffene erklärt, sich nicht zur Sache äußern zu wollen und wurde das persönliche Erscheinen des Betroffenen nicht zu anderen zulässigen Zwecken als zur Vernehmung in der Hauptverhandlung angeordnet, ist eine Einspruchsverwerfung wegen Nichterscheinens des Betroffenen unzulässig und führt zur Aufhebung der Urteils.