I.
Das Amtsgericht Passau belegte die Betroffene durch Beschluss vom 2.9.1992 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Ablagerns von Abfällen außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage mit einer Geldbuße von 400 DM, weil sie vier "Schrottfahrzeuge" schon längere Zeit auf einem von ihr genutzten Grundstück abgestellt hatte.
Diesen Beschluss greift die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde insoweit an, "als der Richter zu dem Ergebnis kam, dass der Pkw Marke ... Abfall war."
II.
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