Gründe:
Der Begriff des Anlegens von Anpflanzungen umfaßt im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 1, Art. 66 Nr. 4 BayStrWG nicht nur den Vorgang des Anpflanzens selbst, sondern auch das Wachsenlassen der Pflanzen, soweit dadurch die verbotene Wirkung einer möglichen Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eintritt (vgl. auch Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech BayStrWG 4. Aufl. Art. 29 Rn. 26). Daß der Begriff "Anlegen" im Wortsinn auch eine mögliche Entwicklung oder Entfaltung beinhaltet, läßt sich schon aus dem figürlichen Gebrauch "es auf etwas anlegen" entnehmen und ist auch im Begriff der natürlichen Anlagen enthalten.