I. Die Anmelderin hat am 4. Oktober 1991 u.a. für die Waren "Leichtmetallfelgen für Personenkraftwagen" das nachfolgend dargestellte Bildzeichen angemeldet:
(Es folgt Bildzeichen)
Die Prüfungsstelle für Klasse 12 Wz des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung für diese Waren zurückgewiesen, da es sich bei dem Zeichen lediglich um die auf den ersten Blick erkennbare naturalistische Wiedergabe einer Leichtmetallfelge für Kraftfahrzeuge in direkter Draufsicht handele, der die nach §
Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
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