BGH - Urteil vom 12.01.2005
VIII ZR 109/04
Normen:
BGB § 459 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 798
BGHReport 2005, 780
DAR 2005, 281
DB 2005, 1055
MDR 2005, 805
NJW 2005, 1422
NZV 2005, 304
WM 2005, 1383
ZGS 2005, 43
zfs 2005, 393
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 04.03.2004
LG Kiel,

Auswirkung einer Tages- oder Kurzzulassung auf die Eigenschaft eines Kfz als fabrikneu

BGH, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 109/04

DRsp Nr. 2005/4948

Auswirkung einer Tages- oder Kurzzulassung auf die Eigenschaft eines Kfz als "fabrikneu"

»Zur Frage, ob ein unbenutztes Kraftfahrzeug nach einer Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler noch die zugesicherte Eigenschaft "fabrikneu" hat.«

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten aus abgetretenem Recht seiner Leasinggeberin die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Personenkraftwagen.

Am 3. Juli 2001 erwarb die R. GmbH & Co. OHG von der Beklagten zu 1 den Pkw R. 1,2 16V 5-türig, den der Kläger an diesem Tag ausgesucht und mit Vertrag vom 3. Juli 2001 von der R. GmbH & Co. OHG geleast hatte.

Das als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlaß gegenüber dem Listenpreis angebotene Fahrzeug war von der Beklagten zu 1 - ohne es im Straßenverkehr zu benutzen - im Wege der sogenannten Tageszulassung/Kurzzeitzulassung für ein Wochenende, nämlich vom 28. Juni 2001 bis 2. Juli 2001, auf sich zugelassen, am 2. Juli 2001 stillgelegt und am 9. Juli 2001 auf den Kläger zugelassen worden.