Der Kläger begehrt von den Beklagten aus abgetretenem Recht seiner Leasinggeberin die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Personenkraftwagen.
Am 3. Juli 2001 erwarb die R. GmbH & Co. OHG von der Beklagten zu 1 den Pkw R. 1,2 16V 5-türig, den der Kläger an diesem Tag ausgesucht und mit Vertrag vom 3. Juli 2001 von der R. GmbH & Co. OHG geleast hatte.
Das als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlaß gegenüber dem Listenpreis angebotene Fahrzeug war von der Beklagten zu 1 - ohne es im Straßenverkehr zu benutzen - im Wege der sogenannten Tageszulassung/Kurzzeitzulassung für ein Wochenende, nämlich vom 28. Juni 2001 bis 2. Juli 2001, auf sich zugelassen, am 2. Juli 2001 stillgelegt und am 9. Juli 2001 auf den Kläger zugelassen worden.
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