Aussetzung der Hauptverhandlung bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist
KG, Beschluss vom 21.10.2002 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 227/02
DRsp Nr. 2003/16213
Aussetzung der Hauptverhandlung bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist
»Das Gericht hat dem Begehren des Betroffenen auf Aussetzung der anberaumten Hauptverhandlung zu entsprechen, wenn die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1StPO nicht eingehalten worden ist. Ein Verfahrensverstoß liegt auch dann vor, wenn dem Richter der Antrag auf Aussetzung der Verhandlung bei Erlass des Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2OWiG nicht bekannt gewesen ist.«