1. Die Klägerin war seit 1979 in . . . Vertragshändlerin der Beklagten für Automobile, zuletzt aufgrund Händlervertrags nebst Zusatzvereinbarung vom 22.12.1987/11.1.1988 (Anlage WB 14). In dem Vertrag heißt es unter anderem:
"3. Vertragsgebiet
3.1. Das Vertragsgebiet umfaßt . . . gemäß der als Anlage diesem Vertrag beigefügten Gebietskarte.
3.2. ...
3.3. ...
. . . ist berechtigt, mit weiteren Unternehmen innerhalb des Vertragsgebietes Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über . . . Erzeugnisse zu schließen, wenn sachlich gerechtfertige Gründe hierfür nachgewiesen werden.
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