OLG Hamm - Beschluss vom 27.02.2024
7 U 120/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11; StVO § 3 Abs. 2a; StVO § 20 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 25.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 83/20

Ausschluss einer Gefährdung eines plötzlich hinter dem Bus auf die Fahrbahn tretenden Kindes beim vorsichtigen Vorbeifahren eines Kraftfahrzeugführers nach § 20 Abs. 1 StVO im Gegenverkehr an einem noch haltenden Bus; Schmerzensgeldbemessung bei offenem Unterschenkelbruch des rechten Beines an zwei Stellen mit Kompartmentsyndrom, unfallbedingter Einblutung im Gehirn sowie eingeschränkter Belastbarkeit des Beines beim Springen ohne Dauerschäden

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 7 U 120/22

DRsp Nr. 2024/8062

Ausschluss einer Gefährdung eines plötzlich hinter dem Bus auf die Fahrbahn tretenden Kindes beim vorsichtigen Vorbeifahren eines Kraftfahrzeugführers nach § 20 Abs. 1 StVO im Gegenverkehr an einem noch haltenden Bus; Schmerzensgeldbemessung bei offenem Unterschenkelbruch des rechten Beines an zwei Stellen mit Kompartmentsyndrom, unfallbedingter Einblutung im Gehirn sowie eingeschränkter Belastbarkeit des Beines beim Springen ohne Dauerschäden

1. Zwar darf ein Kraftfahrzeugführer nach § 20 Abs. 1 StVO im Gegenverkehr an sich vorsichtig an einem noch haltenden Bus vorbeifahren, muss sich dabei aber im Einzelfall - wie hier im Hinblick auf eine erkennbare Vielzahl von aussteigenden Kindern - nach § 3 Abs. 2a StVO so verhalten, dass eine Gefährdung eines plötzlich hinter dem Bus auf die Fahrbahn tretenden Kindes ausgeschlossen ist; dazu muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit im Zweifel so weit drosseln, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen kann (in Übertragung von BGH Urt. v. 12.12.2023 - VI ZR 77/23, BeckRS 2023, 40253 Rn. 23 m. w. N. auf § 3 Abs. 2a StVO).