Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.07.2017 wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Von den Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner 90 % und die Beklagte 10 %.
Die Kläger sind gambische Staatsbürger, der XXX geborene Kläger Ziff. 3 ist der Sohn der Kläger Ziff. 1 und 2. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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