1. Betroffene Person i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist diejenige Person, die davor zu schützen ist, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.2. Ein Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners nicht "Betroffener" i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.3. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geht nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, weil es sich bei diesem Auskunftsrecht um ein höchstpersönliches Recht handelt, welches nicht zur Insolvenzmasse gehört.
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