OLG Köln, Urteil vom 25.04.1997 - Aktenzeichen 19 U 159/96
DRsp Nr. 1998/2215
Ausgleichsanspruch des KFZ-Eigenhändlers
»1. Zu den handelsvertretertypischen vertraglichen Bindungen eines Eigenhändlers zählen die Interessenwahrnehmungspflicht, ein Konkurrenzverbot, doe Pflicht zur Kundenbetreuung und die Richtlinienkompetenz des Herstellers sowie die Verpflichtung des Eigenhändlers zur Überlassung des Kundenstamms bei Vertragsende.Eine Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms ist darin zu sehen, daß der Vertrag dem Eigenhändler die Übermittlung der Kundedaten mittels einer Registrierungskarte vorschreibt.
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