Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 16. Juni 1995 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. August 1993 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus der am 29. Oktober 1991 durchgeführten Appendektomie zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 7/11 und der Beklagte 4/11.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nur für die Klägerin 60.000,- DM.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer ambulanten laparoskopischen Appendektomie in Anspruch.
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